Satzung des Billertshausen Vereint e. V.

§ 1 – Name des Vereins

Der Verein führt den Namen:

„Billertshausen Vereint e. V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Alsfeld – Billertshausen. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Alsfeld eingetragen werden und erhält mit der Eintragung den Zusatz „e. V.“.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) §§ 51 ff.

Der Verein will durch seine Tätigkeit beitragen zum Erhalt der dörflichen Gemeinschaft, der Jugendpflege, der Erschließung der heimatlichen Schönheiten, zur Pflege der Heimatliebe und Heimatkunde, des Natur- und Umweltschutzes und der Förderung der lokalen Kultur, des Brauchtums und der Jugendpflege.

Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch:

–              Die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
                insbesondere durch Vogelstimmenwanderung und Organisation des Dorf-Weihnachtsbaums

–              Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
               insbesondere durch: Pflege öffentlicher Flächen, Instanthaltung und Pflege des DGH

–              Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes
                insbesondere durch: durch Müll-Sammel-Aktionen und Informationsveranstaltungen

–              Die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Brauchtums
                insbesondere durch: Brückenfest, Maifeuer, Salzekuchenfest

–              Die Förderung des Sports
                insbesondere durch: Dart Abend, Fahrradtouren, Wanderungen

–              Die Förderung der Jugend- und Altenpflege
                insbesondere durch: Spiele und Bastelnachmittage, Suppenküche, Digital-Café

§ 3 – Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

Der Verein hat:

  • Ordentliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen) werden, die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Langjährige Vorstandsvorsitzende können, wenn sie vorgenannte Verdienste erworben haben, zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den engeren und erweiterten Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Ankündigung zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen des Vereins entgegenarbeitet. Ausgeschlossen werden kann außerdem, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen, und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig und sollen über Bankeinzugsverfahren abgewickelt werden.

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)

§ 8 – Der Vorstand

Der engere Vorstand des Vereins besteht aus

  • Vorsitzende/r
  • Stellv. Vorsitzende/r
  • Kassierer/in

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • Schriftführer/in
  • bis zu 4 Beisitzer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Der Vorstand ist berechtigt, über Neuanschaffungen bis zu einer Höhe von EUR 2.500,00 selbständig zu entscheiden.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre.

Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann per Akklamation gewählt werden, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird.

Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich. Einladungsfrist ist in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage unter Angabe der Tagesordnung.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand hat die Leitung des „Billertshausen Vereint e. V.“ zur Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

  • Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung

Ämter des erweiterten Vorstands (Schriftführer/in und Beisitzer/innen), die nicht oder noch nicht besetzt sind, gelten als vakant.
Die Wahrnehmung der Aufgaben eines vakanten Amtes kann durch Beschluss des engeren Vorstands vorübergehend einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden.
Die Vakanz beeinträchtigt nicht die Beschlussfähigkeit des Vorstands und die Handlungsfähigkeit des Vereins.
Die Nachwahl erfolgt in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

Ist das Amt der/des Schriftführer/in vakant, wird die Protokollführung vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Unterschrift des Versammlungsleiters ersetzt in diesem Fall die Unterschrift der/des Schriftführer/in.

Der Vorstand ist berechtigt, vakante Beisitzerpositionen bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.

§ 9 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn der Vorstand diese für nötig erachtet oder ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

Die Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in §§ 11 und 12 festgehaltenen Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem engeren Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Jahresbericht des 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreters
  • Kassenbericht des Kassenwartes
  • Das Protokoll der vorherigen JHV liegt in der zur Einsicht durch die Mitglieder aus
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  • Anträge

Über die Verhandlungen der Mitgliedersammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 – Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Viertel der ordentlichen Mitglieder.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§ 9 dieser Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen; diese kann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Alsfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung im Ortsteil Billertshausen zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.